AGB
1. Allgemeines
1.1 Die coduo Software GmbH, im Folgenden Auftragnehmer genannt, erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie. Diese umfassen insbesondere Programmierleistungen, Anpassungen, Implementierung, IT-Management, Beratung und Wartung. Auch die Lieferung von Hardware und sonstigen Komponenten ist umfasst.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten der Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer vorangehend ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Stillschweigen zu Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt keinesfalls als Zustimmung zur Geltung dieser Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
2. Leistungsumfang
2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des Auftragnehmers ist in der jeweiligen Vereinbarung mit dem Auftraggeber schriftlich festgelegt.
2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung vom Auftragnehmer eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Auftraggebers, wie er auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Information ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des Auftraggebers eine Änderung der Dienstleistungen und/oder der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Ein diesbezügliches Standardangebot ist kostenfrei. Eine detaillierte Systemaufnahme, Analyse und die Erstellung eines Soll-Konzepts wird nach zeitlichem Aufwand zum aktuellen Stundensatz abgerechnet.
2.3. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt in einer vom Auftragnehmer gewählten branchenüblichen Weise. Beispielsweise in den Geschäftsräumen des Auftraggebers, am Standort des Auftragnehmers oder auch online. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Personen obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
2.4. Leistungen durch den Auftragnehmer, die vom Auftraggeber über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom Auftraggeber nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim Auftragnehmer gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim Auftragnehmer üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Auftraggeber oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.5. Sofern der Auftragnehmer Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der Auftragnehmer ist ausnahmslos nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
2.6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet dem Auftragnehmer ein Benutzerhandbuch, einen Datenguide oder eine sonstige Dokumentation zu übergeben, ausgenommen es wurde ausdrücklich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich vereinbart.
2.7. Montage-, Service- und Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Instandsetzung und dem ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Leistungen erst im Zuge der Durchführung ergibt.
3. Mitwirkungspflichten
3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten sind.
3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt der Auftraggeber die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inklusive Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und angemessener Qualität unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der Auftraggeber für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Auftraggeber ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers Weisungen – gleich welcher Art – zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3. Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom Auftragnehmer geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den Auftragnehmer auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, die Änderungen in den vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Auftragnehmer hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
3.4. Werden die Leistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht, hat der Auftraggeber auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine zeitgemäße Netzanbindung zu sorgen.
3.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom Auftragnehmer erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln. Erlangen unberechtigte Dritte Kenntnis oder besteht ein Verdacht diesbezüglich hat der Auftraggeber die Passwörter und Log-Ins unverzüglich zu ändern oder den Auftragnehmer mit der Änderung schriftlich zu beauftragen. Für Schäden die durch die missbräuchliche Verwendung von Passwörtern und Log-Ins entstehen, haftet der Auftraggeber. Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
3.6. Der Auftraggeber wird die dem Auftragnehmer übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich sicher verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.7. Der Auftraggeber wird alle im obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der Auftragnehmer in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer und/oder die durch den Auftragnehmer beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Auftraggeber erhalten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
3.8. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Fristen und Zeitpläne für die vom Auftragnehmer noch zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu dem beim Auftragnehmer jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
3.9. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die vom Auftragnehmer eingesetzten Einrichtungen, Arbeitsmaterialien und Technologien sorgfältig behandeln. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer diesbezüglich für jeden Schaden. Beistellungen und Mitwirkungen des Auftraggebers erfolgen unentgeltlich.
4. Change Requests
4.1. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen (“Change Request”). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf die Zeitplanung und die daraus resultierenden Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Request die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
5. Verfügbarkeit und Leistungsstörungen
5.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt. Der Auftragnehmer kann jedoch keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen ohne Unterbrechungen hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten und allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
5.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf mangelhaften Beistellungen oder fehlender Mitwirkungen des Auftraggeber oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Wenn dadurch die vereinbarten Leistungsfristen nicht eingehalten werden können, ist dies nicht als Leistungsverzug der Auftragnehmerin anzusehen. In diesen Fällen gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
5.3. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail an den Auftragnehmer zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber.
5.4. Eine Störung fällt in die Sphäre des Auftraggebers, wenn die Störung auf Änderungen der digitalen Geschäftsanwendungen, Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter zurückzuführen ist. Weiters ist eine Störung dem Auftraggeber anzulasten, wenn die Störung durch Computerviren beim Auftraggeber verursacht wurde sowie wenn der Auftraggeber oder Dritte die branchenüblichen Sicherheitsstandards oder die vom Auftragnehmer auferlegten Richtlinien und Sicherheitsstandards nicht eingehalten haben. Die Beweislast für die Einhaltung der beschriebenen Vorschriften und Standards obliegt dem Auftraggeber.
5.5. Die Regelungen hinsichtlich der Gewährleistung gelten sinngemäß für allfällige Dienstleistungen und Lieferungen, unabhängig ob Hard- oder Softwareprodukte, vom Auftragnehmer an den Auftraggeber. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. § 924 ABGB, die sogenannte “Vermutung der Mangelhaftigkeit” wird einvernehmlich ausgeschlossen. Weiters gilt das Produkt oder die Dienstleistung als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen bestehende Mängel meldet. Nach Ablauf der 2-monatigen Gewährleistungsfrist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Der Auftraggeber trägt die volle Beweislast hinsichtlich des Mangels selbst, der rechtzeitigen Feststellung des Mangels und der rechtzeitigen Erhebung der Mängelrüge. Es wird weiters ausdrücklich festgehalten, dass sich die Gewährleistung in keinen Fall auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg erstreckt. Kommt es aus welchen Gründen auch immer zu einem Rücktritt des Auftraggebers, so stehen dem Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer zu. Gewährleistungsansprüche- und Nichterfüllungsansprüche setzen die Erhebung einer unverzüglichen schriftlichen und begründeten Rüge voraus.
6. Haftung
6.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, mit Ausnahme der Bestimmungen des PHG, für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens.
6.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Funktions- oder Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste, Ansprüche Dritter, oder Schäden aufgrund von höherer Gewalt. Der Auftraggeber trägt keine Gewähr oder Haftung für Lieferungen oder sonstige Leistungen, wenn sie durch das eigene Personal des Auftraggebers oder sonstige Dritte nachträglich verändert werden, nicht fachgerecht gewartet oder bedient werden, oder es aus sonstigen Gründen zur Störungen, Fehlern oder sonstigen Defekten kommt. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie beispielsweise Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen oder sonstigen Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen und Produkte auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt diese keine Vertragsverletzung dar und begründet somit keine Haftung des Aufragnehmers.
6.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten oder sonstige Unterlagen des Auftraggebers oder Dritter, welche dieser zu egal welchem Zweck übergibt, auf deren Inhalt, Qualität oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer einen Schaden oder Mehraufwand dadurch, dass die ihm vom Auftraggeber oder einem dem Auftraggeber zurechenbaren Dritten zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder in einem für die Erbringung der beauftragten Leistung untauglichen Zustand sind, so haftet dafür der Auftraggeber.
6.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten der Auftragnehmer zweckunabhängig übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen der Auftragnehmer in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern der Auftragnehmer diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindert konnte oder musste.
6.5. Schadenersatzansprüche setzen die Erhebung einer unverzüglichen schriftlichen und begründeten Rüge voraus.
6.6. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung seitens des Auftraggebers oder ihm zurechenbare Dritte oder durch Weitergabe seitens des Auftraggebers oder ihm zurechenbare Dritte an Dritte entstehen.
6.7. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust der Daten abweichend von Punkt 6.2. nicht ausgeschlossen, jedoch mit maximal 30% der Auftragssumme begrenzt.
6.8. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
7. Vergütung
7.1. Die vom Auftraggeber zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. Reisezeiten von Mitarbeitern des Auftragnehmers gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden auch in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet.
7.2. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von Sicherheiten durch den Auftraggeber in angemessener Höhe abhängig zu machen.
7.3. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen monatlich im Nachhinein verrechnet. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Eine Zahlung gilbt an dem Tag als erfolgt, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des Auftraggebers 14 Tage überschreiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
7.4. Bis zur Vollständigen Zahlung behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an sämtlichen dem Vertrag zugrunde liegenden materiellen und immateriellen Sachen vor.
7.5. Die Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit einer vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.
7.6. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsgeschäftsgebühren, Steuern oder sonstige Abgabenschuldigkeiten trägt der Auftraggeber. Sollte der Auftragnehmer für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos halten.
8. Nutzungs- und Immaterialgüterrechte
8.1. Soweit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer Softwareprodukte überlassen werden oder dem Auftraggeber die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Auftraggeber das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen. Der Auftraggeber erwirbt somit nur eine Werknutzungsbewilligung. Sämtliche aus dem Marken-, Musterschutz-, Patent- oder Urheberrecht abgeleiteten Rechte an den durch den Auftragnehmer geschaffenen, dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen, stehen dem Auftragnehmer oder dessen Lizenzgebern zu, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart ist.
8.2. Für den Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen des Punktes 8.1. die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
8.3. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Auftraggeber keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
8.4. Sämtliche dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, insbesondere auch Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
8.5. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass der Auftragnehmer den Auftrag als Referenz benützen und zu Werbezwecken, Pressemitteilungen und sonstigen Werbezwecken online und analog einsetzen darf.
8.6. Der Auftraggeber ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen.
9. Sonstiges
9.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
9.2. Der Auftraggeber wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vertragsende vom Auftragnehmer zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwanzigfachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter vom abwerbenden Unternehmen erhält, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten.
9.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
10. Salvatorische Klausel
10.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
11. Gerichtsstand
11.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zu Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.